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Satzung

Pfarrer Hieber Gedächtnis Verein e.V.

Der Pfarrer Hieber Gedächtnis Verein e. V. möchte das Leben, Wirken und Erbe des Segenspfarrers vom Allgäu bewahren und bekannt machen. Wir sind bestrebt eine Seligsprechung beim Vatikan zu erreichen. Pfarrer Augustinus Hieber war für viele Menschen ein Segen seiner Zeit.

Pfarrer Hieber Gedächtnis Verein e. V.
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SATZUNG

Satzung des Pfarrer Augustinus Hieber Gedächtnis Verein e.V.
Ü b e r b l i c k
a) Der >Pfarrer Augustinus Hieber Gedächtnis Verein e.V.< wurde am 6. April 2003 im Rahmen einer
öffentlichen Pfarreiversammlung der Kirchengemeinde Merazhofen, in Zusammenarbeit mit dem Bischöflichen Ordinariat Rottenburg, dem Kirchengemeinderat Merazhofen und dem Amtsgericht Leutkirch, im Pfarrstadel in Merazhofen gegründet. Die Gründungswahl wurde von Ortsvorsteher Mayer geleitet. Der Eintrag ins Vereinsregister erfolgte am 15.07.2003 im Amtsgericht Leutkirch unter Nr. 369.
b) Mit der Gründung des >Pfarrer Augustinus Hieber Gedächtnis Verein e.V.< sind diesem alle Rechte und Pflichten der Causa „Hieber“ übertragen worden.
c) Der Verein steht mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart in Verbindung.
d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
I. Name und Sitz
§ 1 Der Verein führt den Namen Pfarrer Augustinus Hieber Gedächtnis Verein e.V.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter Nr. 610369 eingetragen.
§ 2 Er hat seinen Sitz in: Pfarrhaus Merazhofen – Waltershofer Str. 8, 88299 Leutkirch i.A.
II. Zweck
§ 1 Zielsetzung des Vereines ist es das Andenken an Pfarrer Augustinus Hieber lebendig zu halten.
§ 2 Der Verein befürwortet und unterstützt eine Seligsprechung von Pfarrer Augustinus Hieber.
§ 3. Der Verein sammelt und archiviert Begebenheiten, Geschehnisse und Phänomene um Pfarrer Augustinus Hieber.
§ 4 Der Verein leitet die Öffentlichkeitsarbeit und Publikation um Pfarrer Augustinus Hieber.
§ 5 Der Verein ist für die Grabpflege und Gestaltung der Gräber von Pfarrer Augustinus Hieber und Frl. Berta Schneider
verantwortlich.
§ 6 Der Verein hat ein Augustinus Hieber Museum eingerichtet und unterhält dieses.
§ 7 Der Verein gilt, im Sinne des Gründungsgedankens, in allen Belangen bezüglich der Person und Obliegenheit Pfarrer Augustinus Hieber, als alleinig berechtigter ordentlicher und offizieller Vertreter gegenüber Kirche und Öffentlichkeit. Er wurde auf Bestreben der Kirchengemeinde Merazhofen mit Unterstützung und Gutheißen der Rottenburger Diözesanleitung gegründet, um sich vollumfänglich der Causa „Hieber“ zu widmen und diese in jeglicher Hinsicht voranzutreiben. (Grundlage der Übertragung dieser Aufgabe erfolgte durch Beschluss der öffentlichen Pfarreiversammlung vom 6. April 2003)
III. Steuerbegünstigung
§ 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
IV. Geschäftsführender Vorstand
§ 1 Der Vorsitz des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (1. + 2. Vorsitzender) und weiteren Mitgliedern.
Der 1. und 2. Vorsitzende ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 2 Die Vorstandschaft setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
A) der 1. Vorsitzende D) der Schriftführer
B) der 2. Vorsitzende E) der Sekretär
C) der Kassierer F) bis zu 4 Beisitzer
§ 3 Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig oder durch Tod aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu wählen.
§ 4 Die Vorstandschaft organisiert Gottesdienste (in Absprache mit dem zuständigen Pfarrer) sowie Vorträge und ist für Führungen und jegliche Anfragen bezüglich Pfarrer Augustinus Hieber zuständig.
§ 5 Die Vorstandschaft sammelt Unterschriften für die Befürwortung und Unterstützung einer Seligsprechung von Pfarrer Augustinus Hieber.
§ 6 Die Leitung des Verkaufs von Büchern, Heften, Kerzen und aller anderer Pfarrer Augustinus Hieber Devotionalien und Andenken obliegt der Organisation des geschäftsführenden Vorstands.
§ 7 Für Aufgaben des Vereines, wie unter II 1.- 7. aufgeführt, kann die Vorstandschaft geeignete Personen verpflichten.
§ 8 Die Vorstandschaft verfügt im Sinne der Satzung über die Mittel des Vereins.
§ 9 In den Geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
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V. Beratende Vorstandsmitglieder
§ 1 Beratende Vorstandsmitglieder können geistliche Beiräte (Diakone, Priester) und Laien sein. Durch die Funktion der beratenden Vorstandsmitglieder, die bei jeder Sitzung des Vereins teilnehmen können, soll kontinuierlicher und gegenseitiger Informationsfluss zwischen dem Verein und der Diözese Rottenburg-Stuttgart gewährleistet werden. Beratende Vorstandsmitglieder können und sollen somit Vertreter der Kirchengemeinde Merazhofen, der Seelsorgeeinheit St. Gallus-Allgäu sowie aus dem Dekanat Allgäu-Oberschwaben oder der Diözese Rottenburg- Stuttgart sein.
§ 2 Die Beratenden Vorstandsmitglieder werden durch die in V §1 genannten Organisationen und Gremien intern bestimmt und durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt. Erfolgt keine Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand, kann
das Amt als beratendes Vorstandsmitglied nicht ausgeübt werden.
§ 3 Der geschäftsführende Vorstand kann zudem andere geeignete Personen als beratende Vorstandsmitglieder ernennen.
VI. Mitgliedschaft
§ 1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen sind in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme vertreten.
§ 2 Ein Mitglied unterstützt die Ziele des Pfarrer Augustinus Hieber Gedächtnis Vereins e.V. ideell und finanziell.
§ 3 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dieser kann die Sache an ein Vorstandsmitglied delegieren.
§ 4 Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Mitgliedern mit deren juristischem Erlöschen.
b) Durch freiwilligen Austritt. Er erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft oder eines einzelnen Mitgliedes der Vorstandschaft.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise wiederholt und schwerwiegend gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft mit 3/4 Mehrheit.
§ 5 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Vorstandschaft festgesetzt und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages geschieht zu einem von der Vorstandschaft festzulegenden Termin durch Bankeinzug oder durch Wunsch eines Mitgliedes in bar oder durch Überweisung.
VII. Mitgliederversammlung
§ 1 Der Verein hält zur allgemeinen Information einmal pro Kalenderjahr, möglichst am 4. Januar, dem Todestag von Pfarrer Hieber, die Mitgliederversammlung ab. Der Mitgliederversammlung soll ein Gottesdienst vorangehen. Ist eine Mitgliederversammlung nicht durchführbar, werden die Vereinsmitglieder in schriftlicher Form über das zurückliegende Kalenderjahr informiert. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist und unter Angabe der Tagesordnung sowie durch Aushang im Vorraum der Kirche in Merazhofen.
§ 3 Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, oder eine vom geschäftsführenden Vorstand bestimmte Person.
§ 4 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig oder durch Tod aus, so sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur turnusmäßigen Wahl durch die Mitgliederversammlung als Kassenprüfer zu wählen.
§ 5 Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
VIII. Vereinsauflösung
§ 1 Für die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitglieder- versammlung notwendig.
§ 2 Bei Auflösung des Vereins fallen alle in dieser Satzung festgesetzten Aufgaben, welche bei Vereinsgründung von der Kirchengemeinde auf den Verein übertragen wurden, wieder an die Kirchengemeinde St. Gordian und St. Epimachus in Merazhofen zu.
§ 3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Verein benannte Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kirchliche Zwecke.
Merazhofen am 4. Januar 2023
Pfarrer Augustinus Hieber Gedächtnis Verein e.V.
Pfarrhaus Merazhofen – Waltershofer Str. 8
D- 88299 Leutkirch im Allgäu

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